FAQ

Mein Kundenstamm besteht aus Messen, Ausstellern, Messebauern und Hotels.Firmen wie „ausstellerkatalog.de“, „Fairs Directory“ & „Expoguide“ gehören nicht zu meinen Kunden oder arbeiten mit mir zusammen!
 

Sollten Sie eine Zahlungsaufforderung oder ein Formular zur Eintragung in ein Ausstellerverzeichnis bekommen, prüfen Sie bitte, ob es sich um eine legitime Forderung handelt und fragen Sie bei Unklarheiten bitte direkt bei der Messe nach.

Wie bei Firmenneugründungen gibt es leider auch im Messegeschäft Firmen die die Unwissenheit anderer gezielt mit unseriösen Angeboten ausnutzen!


Sie kaufen die Listen, bezahlen diese per Paypal, anschließend erhalten Sie eine E-Mail mit den Downloadlinks zu den CSV’s (1 CSV pro Messe).

Die Popularität der Messen wird an den Faktoren Besucher und Ausstellerzahl gemessen, daher haben Messen ein natürliches Interesse, die Zahlen oben zu halten.
So haben Messen Firmen, welche in verschiedenen Bereichen aktiv sind und dies durch Projekte am selben Standort und mit gleicher Telefonnummer trennen, nicht selten separat gelistet.
Dies ist möglich, aber hilft Ihnen beim Marketing nicht wirklich weiter, da es aus ihrer Sicht trotzdem nur ein Kunde ist, egal ob dieser 5 x auf der Messe mit Projekten oder Ständen vertreten ist.
Ich versuche diese „Dubletten“ so weit wie möglich aufzuräumen, dadurch werde ich immer weniger Firmen im Katalog listen als Bsp. die Messe selbst.

 

Unsere Daten stammen aus öffentlichen Quellen wie Telefonbücher, Messen, das Handelsregister, aber auch von Lieferanten und werden durch verschiedene Techniken miteinander kombiniert, um den optimalen Mehrwert für unsere Kunden zu garantieren.
Speziell durch unsere Technik ist es möglich unseren Kunden einen Vorteil gegenüber dem Messekatalog anzubieten.

 

Sie kaufen bei mir eine Liste der Firmen auf der Messe, aber nicht die Liste des Veranstalters.
Bei jedem Export wird eine Liste aus meiner Datenbank mit allen Firmen gemäß dem Filter der Messe für Sie bereitgestellt.
Das bedeutet eine höhere Datendichte pro Datensatz.

Wir sind immer auf der Suche nach Ideen wie wir unsere Daten noch besser machen können, Mailen Sie uns gerne ihre Ideen!
Im Grundsatz schon, denn eine besondere vorherige Einwilligung ist nicht für alle Werbeformen und Medien erforderlich, aber beispielsweise dann, wenn Sie den Kontakt „elektronisch“, das heißt per E-Mail, Telefon oder Telefax, herstellen wollen. Auf dem Postweg versandte Werbesendungen sind nicht von der vorherigen Zustimmung abhängig. Das ist aber keine Frage des Datenschutzrechts, sondern sonstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die Sie als Werbetreibender wie gehabt separat zu beachten haben.
Eine Einwilligung bezogen auf Ihre konkrete Werbung („Opt-in“) können die Ausstellerdaten-Daten naturgemäß nicht enthalten, weil Sie als späterer Nutzer zum Zeitpunkt der Datenerhebung ja noch gar nicht bekannt waren.
Nein, ist es nicht. Wenn Sie keine Vertragsbeziehung mit dem Werbeadressaten und erst recht keine Einwilligung von ihm haben, bleibt als mögliche Rechtsgrundlage für Ihre Direktmarketingabsichten immer noch das „berechtigte Interesse“ im Sinn von Artikel 6 Absatz 1f DSGVO. Wie die Abwägung im konkreten Fall ausgeht, hängt erneut von den spezifischen Umständen ab. Eigene Werbezwecke (und spiegelbildlich dazu auch die Datenverarbeitung und Übermittlung durch den Adresshandel) sind grundsätzlich legitime Anliegen. Denn die kommerzielle Kommunikation ist unter anderem als Bestandteil der unternehmerischen Freiheit anzusehen. Gebremst werden diese Interessen durch die Erwartungen der betroffenen Werbeadressaten. Je weniger intensiv der Eingriff in die Schutzinteressen der Betroffenen ist (beispielsweise, indem Sie auf unnötige Datenfelder und die Nutzung sensibler Daten bei der werblichen Verarbeitung verzichten) und je transparenter Sie Ihre Datenverarbeitungsvorgänge machen (beispielsweise durch Bereitstellung umfassender Datenschutzinformationen), desto mehr wird Ihre Werbung im Einklang mit den Erwartungen des Betroffenen stehen. Anders ausgedrückt: Je ausgewogener Sie den Rahmen Ihrer werblichen Datenverarbeitungsprozesse abstecken, desto sicherer können Sie sich auf Artikel 6 Absatz 1f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Nutzung der Daten berufen.